Kosten

KOSTEN

Die Beratung wird in der Regel von allen Krankenkassen übernommen.

Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung unter dem 18. Lebensjahr wird von der Krankenkasse erst dann übernommen, wenn die Kiefer-, bzw. Zahnfehlstellung mindestens den Schwierigkeitsgrad 3 der Krankenkassenrichtlinien (so genannten KIG-Richtlinien) aufweist. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse zunächst 80% der Behandlungskosten, 20% müssen erstmal die Eltern übernehmen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung werden diese Kosten aber von der Krankenkasse zurückerstattet.

Hierbei muss man beachten, dass die Krankenkasse nur die ausreichende-, wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung übernimmt. Das heißt, die modernsten, oder ästhetischere Bracketsysteme, oder auch die Behandlung mit den unsichtbaren Schienen werden nicht übernommen. Jedoch haben die gesetzlich Versicherte einen Anspruch auch mit den modernsten Behandlungsgeräten behandelt zu werden. Die zusätzlich anfallenden Kosten werden dann von den Patienten (Eltern) selbst getragen (Siehe außervertragliche Leistungen).

Die Behandlung mit den durchsichtigen Schienen lässt sich hierbei nur durch den Weg der Kostenerstattung von der Krankenkasse bezuschussen. Wir beraten Sie gerne darüber.

Bei den Kindern, den Zahnfehlstellung die Schwierigkeitsgrade 1 oder 2 aufweisen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse leider keine Behandlungskosten. Ob die Behandlung in dem Fall doch noch notwendig ist, lässt sich nach der ersten Untersuchung feststellen. Nichtdestotrotz müssen die Kosten in diesen Fällen von den Eltern selbst getragen werden.

Ab dem 18. Lebensjahr übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nur noch bei sehr schwerwiegenden Kieferfehlstellungen die Kosten der Behandlung. Die Fehlstellung ist in diesen Fällen nur in Kombination mit einer Operation zu beheben (siehe Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung).

Bei den Erwachsenen mit weniger schwerwiegenden Zahn- und Kieferfehlstellungen übernimmt die Krankenkasse leider keinerlei Kosten. Auch dann nicht, wenn es medizinisch notwendig ist.

Die gesetzlich versicherten Patienten, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, haben einen Anspruch mit den modernsten Behandlungsgeräten behandelt zu werden, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Diese sind z.B. modernere, schonendere Brackets, die unsichtbaren Brackets von innen, ästhetischere Keramikbrackets, Schmerzarme, elastische Bögen, Versiegelung der Zahnflächen um die Brackets herum, besondere Untersuchungsmaßnahmen des Kiefergelenks, der festsitzender Retainer. Mittlerweile kann man durch den Weg der Kostenerstattung auch die Behandlung mit durchsichtigen Schienen von der Krankenkasse bezuschussen lassen.

Die zusätzlich anfallenden Kosten werden dann von den Eltern selbst getragen.

Hierbei werden die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung in der Regel übernommen, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist. Es gibt manchmal Streitigkeiten über die einzelnen Positionen, oder Leistungen. Wir halten uns auf dem Laufenden über die Rechtsprechung diesbezüglich und unterstützen Sie gerne mit der Information darüber.

Ab dem 18. Lebensjahr übernehmen die Krankenkassen die Kosten in der Regel nur bei schwerwiegenden Kieferfehlstellungen, die nur in Kombination mit einer Operation behoben werden können (siehe Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung). Ob das bei Ihnen der Fall ist, lässt sich nur bei der Erstuntersuchung feststellen.

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