Richtlinien und ihre Grenzen
Es gibt Röntgenrichtlinien, die vorschreiben, dass ein Zahnarzt nicht ohne Grund röntgen darf (RöV §23). Es muss ein Verdacht auf eine Erkrankung, bzw. eine Indikation vorliegen. Dies ist eine sehr wichtige Richtlinie, schließlich sollte man nicht unnötig geröntgt werden.
Bei den Kindern im Wechselgebiss kann es manchmal vorkommen, dass der betreuende Zahnarzt jahrelang keinen Verdacht auf eine Erkrankung (Karies, Entzündung etc.) schöpft und richtlinienmäßig kein Röntgenbild anfertigt.
Nach einer planmäßigen Röntgenaufnahme beim Kieferorthopäden zeigt sich aber, dass unter den Milchzähnen der eine oder andere bleibender Zahn sich verlagert hat. Von außen ist dies dem Zahnarzt nicht sichtbar. In dem Fall ist dem Zahnarzt in dem Sinne nichts vorzuwerfen.
Der Kieferorthopäde ist aber verpflichtet, zur Planung einer kieferorthopädischen Behandlung zu röntgen (G-BA über die KFO-Behandlung). Deshalb fällt so manche Verlagerung von bleibenden Zähnen erst zu spät beim Kieferorthopäden auf.

Das Röntgenbild einer 10-Jährigen. Der Zahnarzt hat sie Jahrelang betreut, hat aber richtliniengemäß das Kind nicht geröntgt. Aufgrund der für die Verlagerung typischen Zahnstellung haben wir den Verdacht geschöpft, dass da ein Zahn verlagert sein könnte. Das Röntgenbild hat dies bestätigt. Der untere linke Eckzahn ist verlagert (auf dem Bild rechts unten).
Um eine weitere Verlagerung des Zahnes zu vermeiden und um den Zahn ohne operative Freilegung einzuordnen, ist eine kieferorthopädische Behandlung bei dem Kind dringend notwendig. Eine andere Richtlinie der gesetzlichen Krankenversicherung schreibt aber vor, dass die kieferorthopädische Behandlung nicht vor Anfang der 2. Wechselgebissphase angefangen werden darf (BMV-Z, Anlage 4). Bei dem Kind sind aber die seitlichen Milchzähne noch nicht rausgefallen. Das heißt in der Fachsprache, dass die 2. Wechselgebissphase noch nicht angefangen hat. Ein Abwarten würde die Situation nur verschlimmern.

Das Bild 2 zeigt ein weiteres Beispiel eines verlagerten unteren Eckzahnes. Dies ist Jahrelang unentdeckt geblieben. Der Zahn konnte nicht mehr eingeordnet werden, er musste operativ entfernt werden und die Lücke kieferorthopädisch geschlossen werden.
Im Bild 3 sind die Eckzähne im Oberkiefer ebenfalls verlagert. Der linke obere Eckzahn (rechts oben im Bild) hatte bereits die Wurzel des Nachbarzahnes beschädigt gehabt. Dies hat eine DVT- Aufnahme (eine 3D Röntgenaufnahme) gezeigt.
Auch hier ist der Patient jahrelang zum Zahnarzt gegangen und ist richtliniengemäß nicht geröntgt worden. Die 2. Wechselgebissphase hat noch nicht angefangen, die kieferorthopädische Behandlung darf auch hier laut den Krankenkassenrichtlinien noch nicht angefangen werden. Nach der Rücksprache mit den Eltern haben wir aber einen Ausweg gefunden.
Auch wenn die Richtlinien noch so notwendig und wichtig sind, begrenzen sie dennoch die Patienten in die Behandlungsmöglichkeiten und berücksichtigen nicht die Individualität eines jeden Patienten.
